Verlängerung des „Covid“-Visums: Wichtige Details aus der neuesten Anordnung der Einwanderungsbehörde

Ein unterzeichnetes Dokument der thailändischen Einwanderungsbehörde bezüglich der Frist für die Verlängerung des 60-tägigen „Covid“-Visums ist gestern Abend durchgesickert. Obwohl es keine formelle Ankündigung gab, zeigt das Dokument, dass die Frist für die Beantragung der Verlängerung von heute auf den 25. März verschoben wurde.

Das Dokument enthält einige wichtige Details, die ausländische Einwohner Thailands beachten sollten

Hier sind die Abschnitte aus dem Dokument in Bezug auf diejenigen mit einem Visum bei der Ankunft, einem Touristenvisum und einem Nichteinwanderungsvisum, die aus dem Thailändischen ins Deutsche übersetzt wurden…

Abschnitt 3 bezüglich Visa on Arrival

Ausländer, die in das Königreich reisen und ein Visum bei der Ankunft haben, können gemäß diesem Schreiben keinen Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt im Königreich stellen und können nicht beantragen, die Art des Visums zu ändern. Bitte um Einhaltung des Einwanderungsschreibens Nr. 0029.161/ว 3808 vom 9. Dezember 2021 bezüglich der Richtlinien zur Einhaltung der Einwanderungsgesetze.

Abschnitt 4 bezüglich eines Touristenvisums

Im Falle von Ausländern, die durch den Erhalt eines Touristenvisums (TR) in das Königreich einreisen, müssen sie, wenn sie sich vorübergehend im Königreich aufhalten möchten, zunächst einen Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt im Königreich gemäß dem in Punkt 2.4 angegebenen Grund stellen. Wenn sie immer noch nicht aus dem Königreich zurückreisen können, können sie gemäß diesem Schreiben einen vorübergehenden Aufenthalt im Königreich beantragen.

Abschnitt 5 bezüglich des Nichteinwanderungsvisums

Im Falle von Ausländern, die mit einem befristeten Visum (Nichteinwanderungsvisum) in das Königreich einreisen, können sie gemäß diesem Schreiben keinen vorübergehenden Aufenthalt im Königreich beantragen. Wenn Sie sich vorübergehend im Königreich aufhalten möchten, müssen Sie gemäß der Verordnung Nr. 327/2014 über die Kriterien und Bedingungen für die Berücksichtigung eines Ausländers, der einen vorübergehenden Aufenthalt im Königreich beantragt, vom 30. Juni 2014 und geändert, und der Einwanderungsverordnung Nr. 138/ 2014 mit dem Betreff: Liste der Dokumente zur Unterstützung der Berücksichtigung im Falle von Ausländern, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Königreich beantragen, vom 7. Juli 2014.

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